Sie seien durch die Betriebsführung durch einen unqualifizierten und wohl auch charakterlich ungeeigneten Gastwirt unmittelbar in ihren Interessen berührt und damit auch ohne weiteres zum Rekurs legitimiert. Entsprechend seien die Rekurrenten bereits am 11. Dezember 2015 mit ihren Beschwerden schriftlich an die Vorinstanz gelangt und hätten – wenn überhaupt – eine Patenterteilung nur unter Auflagen beantragt. Die Rekurrenten seien damals noch davon ausgegangen, dass C.___ inzwischen die Voraussetzungen für ein definitives Patent erfülle; laut angefochtenem Patent erfülle C.___ die entsprechenden Voraussetzungen aber immer noch nicht.