Gemäss Art. 21 GWG hat der Patentinhaber insbesondere: a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird; b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern; c) das Spielen um hohe Geldbeträge oder Sachwerte verbieten; d) Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen gut sichtbar bekanntzugeben; e) Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Kann er die Wegweisung nicht durchsetzen, nimmt er die Hilfe der Polizei in Anspruch 2.2