Zur ständigen Bewirtung von Gästen stehen im Gebäude 78 Plätze zur Verfügung. Nicht ständig stehen Plätze in der Gartenwirtschaft zur Verfügung. 1.5. Die baurechtlichen Voraussetzungen, die Räume als Gastwirtschaft zu nutzen, sind erfüllt. Vorbehalten bleibt die nähere Prüfung durch das kantonale Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. 2. Patenterteilung 2.1. Das provisorische Patent wird erteilt. Der Patentinhaber ist verantwortlich für die Betriebsführung. Er wird auf die Pflichten gemäss Art. 20 ff. GWG aufmerksam gemacht. Gemäss Art.