17 des alten Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), welche zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle sowie zur Überlassung von Räumen und Flächen im Freien zum Genuss mitgebrachter Speisen und Getränke berechtigte. Laut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in „ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m2“ und „nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Säli „H.___“ im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2“) unterschieden; auf den zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen war eine Gartenwirtschaft vermerkt.