{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. 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Ist das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist zu prüfen, ob die gastgewerbliche Nutzung wenigstens für die Dauer\ndes baurechtlichen Bewilligungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens durch\neine rechtskräftige vorsorgliche Massnahme der zuständigen Bau- oder Rechtsmittelbehörde zugelassen wurde. Fehlt es auch an einer solchen provisorischen\nNutzungsberechtigung, darf das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden.\nDas Fehlen einer rechtsgültigen Baubewilligung steht in diesen Fällen einer\ngastgewerblichen Nutzung selbst dann entgegen, wenn die Baute oder Nutzung\nnicht gegen materielles Baurecht verstösst.\n\nEine Ausnahme gilt indessen, wenn kein Baubewilligungsverfahren hängig und\numstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung baubewilligungspflichtig ist. In diesem Fall darf das Patent nicht einfach wegen des Fehlens\neiner formellen Baubewilligung verweigert werden, sondern die Frage der Baubewilligungspflicht ist vorfrageweise im Patentverfahren zu klären, sofern sie\nnicht schon vor der Baubehörde hängig ist.\n\n9.2.4. In Bezug auf den vorliegenden Fall folgt aus den eingereichten Akten, dass der Gemeinderat Z.___ mit rechtskräftigen Baubewilligungen vom\n16. Oktober 1986, 21. März 1988 und 28. August 1989 die Überbauung\n„F.___“ (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern) in Z.___ bewilligte. Betreffend\ndas Mehrfamilienhaus B bewilligte der Gemeinderat Z.___ zudem eine gewerbliche Nutzung (Bauvorhaben Café). Mit Verfügung vom 6. März 1992 erteilte ferner das Volkswirtschaftsdepartement für das „G.___“ im Mehrfamilienhaus B die Betriebsbewilligung für eine Gastwirtschaft nach Art. 17 aGWG.\nLaut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in „ständig zur Bewirtung von\nGästen genutzte Flächen (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m2“\nund „nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Säli „H.___“ im\nErdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2“) unterschieden, wobei auf den zur\nBetriebsbewilligung gehörenden Plänen eine Gartenwirtschaft vermerkt war.\nDie Betriebsbewilligung wurde seinerzeit ohne Berechtigung zum Alkoholausschank nach Art. 21 Abs. 1 aGWG erteilt.\n\nDa vorliegend – zumindest soweit ersichtlich – derzeit kein Baubewilligungsverfahren hängig ist, zugleich aber umstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung baubewilligungspflichtig ist, wird die Vorinstanz die Frage der\nBaubewilligungspflicht entweder in einem neu einzuleitenden Baubewilligungsverfahren oder aber vorfrageweise im Patentverfahren materiell zu klären haben. Es wird zu prüfen sein, ob die vorerwähnten rechtskräftigen Baubewilligungen die heutige gastgewerbliche Nutzung des „E.___“ durch den Rekursgegner\n\nSeite 17/19\nabdecken. Dabei wird die Vorinstanz über die verschiedenen, von den Rekurrenten vorgebrachten baurechtlichen Einwände zu befinden haben, beispielsweise ob die seinerzeitige Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG darstellte, ob für die Gartenterrasse des „E.___“ eine Baubewilligung erteilt wurde\nund welche Öffnungszeiten für die Gartenwirtschaft gelten, ob die Anzahl verfügbarer Parkplätze genügt, etc.. Für die Dauer des Verfahrens wird zudem zu\nprüfen sein, inwieweit die gastgewerbliche Nutzung des „E.___“ mittels einer\nvorsorglichen Massnahme zugelassen werden kann.\n\n10.\n10.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nStehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der\namtlichen Kosten herangezogen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 800 f.).\n\nDie amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gemäss Nr. 10.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf\nFr. 1‘500.-- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Den Rekurrenten ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.\n\n10.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Sowohl die Rekurrenten als auch der\nRekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und\nrechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen.\n\n10.2.1. Dem Rekursgegner sind aufgrund des Verfahrensausgangs keine\nausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche\nBegehren ist abzuweisen.\n\n"}