{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. 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Es ist festzuhalten, dass es an einer tauglichen Vertrauensgrundlage mangelt. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz sind somit\nnicht gegeben und es liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben gemäss Art. 9 GWG vor.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs der Rekurrenten dahingehend gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom\n19. Januar 2016 aufzuheben ist.\n\n8. Die Vorinstanz wird im Rahmen eines allfälligen Verfahrens um Erteilung des Patentes für das „E.___“ zu prüfen haben, ob der Rekursgegner\ndie erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung\nauf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nach Art. 8 Abs. 2\nZiff. 2 GWG nachzuweisen und dadurch allenfalls Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG zu bieten vermag.\n\n9. Weiter wird die Vorinstanz im Rahmen eines allfälligen Verfahrens\num Erteilung des Patentes für das „E.___“ Art. 9 GWG Rechnung zu tragen\nhaben. Danach dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine\nbau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen (vgl.\nzum Ganzen: GVP 2001, Nr. 91).\n\n9.1. Der Begriff der baupolizeilichen Vorschriften umfasst sämtliche baupolizeilich relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechtes. Insbesondere gehört auch das Lärmschutzrecht, das im Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und in der Lärmschutz-Verord-\nnung (SR 814.41) geregelt ist, zu den baupolizeilichen Vorschriften im Sinn von\n\nSeite 15/19\nArt. 9 GWG. Einem Betrieb, welcher die baupolizeilichen Vorschriften nicht erfüllt, darf daher grundsätzlich das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden.\n\nZuhanden der Vorinstanz ist nachfolgend im Sinn eines Hinweises aufzuzeigen,\nin welchen Verfahren die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften materiell\nbeurteilt werden kann.\n\n9.2.\n9.2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das GWG keine materiellen\nbaupolizeilichen Vorschriften mehr enthält. Art. 22 aGWG bestimmte noch, dass\nRäume und Einrichtungen von Gastwirtschaften so anzuordnen und zu gestalten sind, dass die Nachbarn gegen Lärm und andere übermässige Einwirkungen geschützt sind. Diese Bestimmung verlor jedoch ihre selbständige Bedeutung in Bezug auf den Lärmschutz bereits mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz, da das Bundesrecht den Schutz vor gewerblichem Lärm abschliessend regelt (BGE 118 Ib 595 Erw. 3a). Entsprechend enthält Art. 9 GWG keine materiellen Lärmschutzvorschriften mehr, sondern verweist auf die anwendbaren baupolizeilichen Vorschriften. Die lärmschutzrechtliche Zulässigkeit einer gastgewerblichen Nutzung beurteilt sich somit unabhängig davon, ob die Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren oder in einem\nPatentverfahren erfolgt, materiell nach dem Lärmschutzrecht des Bundes.\n\n9.2.2. Die Überprüfung von rechtskräftigen Baubewilligungen im Rahmen\ndes Patentverfahrens hätte eine Vervielfachung des Verwaltungsaufwandes zur\nFolge, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Zweck des aufwändigen\nBaubewilligungsverfahrens ist u.a., durch die umfassende Prüfung aller baurechtlich relevanten Aspekte die Basis für eine zeitlich unbefristete Bewilligung\nzu schaffen, auf deren Gültigkeit sich sowohl der Bewilligungsinhaber, als auch\ndie Behörde verlassen kann. Diesem Zweck liefe es diametral entgegen, wenn\nsich die Behörde im Patentverfahren nicht auf die Richtigkeit der Baubewilligung\nverlassen dürfte, sondern nochmals umfassend prüfen müsste, ob sämtliche\nBau- und Lärmschutzvorschriften eingehalten sind.\n\nEbensowenig will Art. 9 GWG ermöglichen, dass Lärmemissionen gleichzeitig\nin einem patentrechtlichen Verfahren und einem baurechtlichen Verfahren beurteilt werden können. Da die materielle Beurteilung in beiden Verfahren nach\ndenselben Vorschriften vorzunehmen wäre (vgl. Erw. 9.2.1. hiervor), müssten\ndie Entscheide inhaltlich koordiniert werden. Die Zweispurigkeit hätte somit nur\neine Verdoppelung des Verwaltungsaufwandes und einen erhöhten Aufwand\nfür die betroffenen Privaten zur Folge, dem kein praktischer Nutzen, insbesondere keine Verbesserung des Rechtsschutzes gegenüberstünde.\n\n9.2.3. Es ist daher festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 9 GWG weder\neine rechtskräftige Baubewilligung auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft\n\n"}