{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. 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Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass in verschiedenen politischen Gemeinden oder Kantonen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten bzw. gleich lautende Rechtssätze unterschiedlich gehandhabt werden. Das ist eine Folge der föderalistischen Struktur des schweizerischen Staatswesens sowie der Eigenständigkeit der politischen Gemeinden\nund Kantone (Imboden / Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBand I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main, 1986, Nr. 67 B.1. und\nII., Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 67 B.I. und II., sowie\nHäfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht: Die neue Bundesverfassung, 6., stark überarbeitete Auflage, Zürich 2005, N. 738 ff., vorab N. 767; alle\nmit Hinweisen).\n\nDarüber hinaus belegt der Rekursgegner sein Vorbringen, dass die Erteilung\nprovisorischer Patente durch die politischen Gemeinden der gängigen Praxis\nim Kanton St.Gallen entspreche, nicht näher, weshalb das entsprechende Vorbringen eine blosse Behauptung darstellt. Diese Behauptung ist im Weiteren\nunzutreffend, hält der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes gegenüber den politischen Gemeinden doch regelmässig fest, dass die Erteilung\nprovisorischer Patente nicht zulässig ist.\n\nSeite 13/19\n5.3. Der Rekursgegner macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im\nUnrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht, weil\ndie diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Es kann nicht angenommen werden, dass die Vorinstanz die behauptete gesetzeswidrige Praxis, d.h.\ndie Erteilung provisorischer Patente, weiterführen wird. Selbst wenn dies aber\nder Fall sein sollte, wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wären\ndas gewichtige öffentliche Interesse und das Interesse der Rekurrenten an der\nEinhaltung der GWG-Vorschriften – beispielsweise darf die Nachbarschaft\nnicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werden (Art. 21 Abs. 2 Bst. a\nGWG) – gegenüber dem Interesse des Rekursgegners, in Abweichung vom\nGWG ein provisorisches Patent zu erhalten, höher zu gewichten (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 599 ff.).\n\n5.4. Es ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung des Grundsatzes\nder Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.\n\n6. Der Rekursgegner beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu\nund Glauben gemäss Art. 9 BV.\n\n6.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden. Damit auf den Vertrauensschutz abgestützt werden\nkann, muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein, auf die sich nur derjenige berufen kann, der die Vertrauensgrundlage kannte und über deren allfällige Fehlerhaftigkeit derselbe keine Kenntnis hatte. Der sich auf den Vertrauensschutz Berufende muss ausserdem bereits Dispositionen getätigt haben,\ndie er aufgrund des Vertrauens vorgenommen hat und die nicht ohne Nachteil\nrückgängig gemacht werden können. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind,\nist noch eine Abwägung der öffentlichen Interessen und dem Interesse am Vertrauensschutz vorzunehmen, wobei die Berufung auf Treu und Glauben dann\nscheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff.).\n\n6.2. Als Vertrauensgrundlage nennt der Rekursgegner die Verfügungen\nbetreffend provisorische Patenterteilung vom 9. März 2015 und 19. Januar\n2016 für das „E.___“.\n\n6.2.1. Der vom Rekursgegner anbegehrte Vertrauensschutz kann sich im\nvorliegenden Fall – wenn überhaupt – nur darauf richten, dass ihm die Vorinstanz nach Ablauf des ersten provisorischen Patentes ein zweites solches Patent erteilen würde, was denn auch der Fall war. Selbst wenn die Vorinstanz\ndem Rekursgegner aber kein zweites provisorisches Patent erteilt hätte, hätte\ner sich kaum auf den Vertrauensschutz berufen können. So wurde der Rekursgegner bereits im Rahmen des ersten provisorischen, bis 31. Dezember 2015\n\nSeite 14/19\nbefristeten Patentes vom 9. März 2015 aufgefordert, den Vorbereitungskurs in\nLebensmittelhygiene und Suchtprävention bei Gastro St.Gallen zu absolvieren\nund die diesbezügliche Kursbescheinigung – gemeint war wohl der Nachweis\nbetreffend das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention – bis Ende Jahr 2015 beizubringen. Indem der Rekursgegner die fragliche Bescheinigung bis Ende Jahr 2015 nicht beibrachte, konnte er von vornherein nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihm erneut ein provisorisches Patent erteilt werden würde. Dies gilt umso mehr, als dass in der Zeit\nvon März bis Ende Dezember 2015 vier Kurse und vier Prüfungen stattfanden.\n\n"}