{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:57", "Checksum": "80fc536602aba0e06786b4b7ffd30a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03\nRegeste:\nAufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\nDie Rekurrenten sind als (Stockwerk-) Eigentümer und Bewohner einer Wohnung, welche sich wie das „E.___“ im Mehrfamilienhaus B an der F.___ in\nZ.___ befindet, durch die angefochtene Verfügung bzw. den Betrieb des\n„E.___“ unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die\nAllgemeinheit in ihren Interessen betroffen. Da die angefochtene Verfügung\nzudem den aktuellen und künftigen Betrieb des „E.___“ betrifft, ist auch das\nErfordernis einer aktuellen Beschwer der Rekurrenten gegeben.\n\n1.3. Es ist somit festzuhalten, dass auch die Rekursberechtigung der\nRekurrenten gegeben ist. Da sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist\nauf den Rekurs einzutreten und der Antrag des Rekursgegners auf Nichteintreten ist abzuweisen.\n\nSeite 11/19\n2. Die Rekurrenten stellen den Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen,\ndass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im „E.___“ per sofort einzustellen sei,\nbis ein rechtskräftiges Patent vorliege.\n\nDieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache\ngegenstandslos.\n\n3. Der Rekursgegner stellt den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP zu entziehen.\n\nDieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache\nebenfalls gegenstandslos.\n\n4. Die Vorinstanz erteilte dem Rekursgegner mit Verfügung vom\n19. Januar 2016 ein provisorisches, bis 30. Juni 2016 befristetes Patent für das\n„E.___“. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das GWG die Erteilung provisorischer\nPatente für Betriebe zulässt.\n\n4.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patentes für einen Betrieb sind in Art. 7 ff. GWG geregelt. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen\nBetrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich\ngeeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie\nGewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr\nbietet nach Art. 8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht\nwiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmit-\ntel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b). Die Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention kann der Gesuchsteller nach Art. 8 Abs. 2 GWG\nu.a. nachweisen durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet\nder Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe (Ziff. 2) oder durch das Bestehen\neiner Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (Ziff. 5). Zudem\ndürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung gemäss Art. 9 GWG\nkeine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.\n\n4.2. Aus Art. 7 ff. GWG folgt, dass die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit eines Patentes bedarf, welches nur erteilt werden darf, wenn\nder Gesuchsteller bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten hat, d.h. wenn er\nsämtliche gesetzlichen Patentvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der klaren und\neindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung\nprovisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt. Da die Vorinstanz\nsowohl im Patent vom 9. März 2015 wie auch im Patent vom 19. Januar 2016\nausdrücklich festhielt, dass der Rekursgegner die Patentvoraussetzungen zum\njeweiligen Zeitpunkt noch nicht erfüllte – der Nachweis der erforderlichen\n\nSeite 12/19\nKenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention konnte nicht erbracht\nwerden –, hätte die Vorinstanz dem Rekursgegner kein Patent erteilen dürfen.\n\n4.3. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 ist aufgrund des\nvorstehend Gesagten deshalb grundsätzlich aufzuheben (vgl. aber auch die\nAusführungen unter Erw. 5 und 6 hiernach).\n\n5. Der Rekursgegner beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV.\n\n5.1. Der Rekursgegner bringt vor, die (wiederholte) Ausstellung von\nprovisorischen Patenten werde von zahlreichen politischen Gemeinden vorgenommen und entspreche der gängigen Praxis im Kanton St.Gallen. Zudem\nwürden auch andere Kantone diese Bewilligungsart kennen. Sollte die Erteilung provisorischer Patente durch die politischen Gemeinden gesetzeswidrig\nsein, sei der Rekursgegner berechtigt, die gesetzeswidrige Praxis, die Dritten\nim Kanton St.Gallen bislang zuteil geworden sei, auch für sich zu verlangen.\n\n"}