{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. 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GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\n- Die aufschiebende Wirkung des Rekurses zu entziehen, weil dem Patentinhaber einerseits durch die aufschiebende Wirkung des Rekurses ernsthafte nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten und andererseits sämtliche Voraussetzungen für den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung gegeben seien:\n- Keine Geldleistung als Gegenstand der Verfügung: Eine Geldleistung sei nicht Gegenstand\nder angefochtenen Verfügung.\n- Kein sofortiger Entscheid in der Hauptsache und keine unzweifelhafte Prognose in Bezug auf\nden Ausgang des Rekursverfahrens möglich: Das Volkswirtschaftsdepartement habe nicht\nsofort in der Hauptsache entscheiden können, da seit der Rekurseingabe vom 29. Januar\n2016 noch kein Entscheid gefällt worden sei. Das Bundesgericht verstehe unter einem sofortigen Entscheid eine Dauer von weniger als einem Monat. Zusätzlich sei eine unzweifelhafte\nPrognose in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens nicht möglich.\n- Verhältnismässigkeit der aufschiebenden Wirkung: Diesbezüglich sei vorzubringen, dass eine\nFortdauer der aufschiebenden Wirkung aus Sicht des Patentinhabers weitaus gravierendere\nFolgen hätte als die Beeinträchtigung durch angebliche Lärmimmissionen für die Rekurrenten. Das „E.___“ werde seit Frühjahr 2015 betrieben. Die Schliessung des Restaurants würde\ndie wirtschaftliche Existenz des Patentinhabers, seiner Familie und der Angestellten zerstören\nund schwere finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen.\n- Die Rekurrenten seien nicht rekurslegitimiert. Die Geltendmachung von angeblichen\nLärmimmissionen zur Aberkennung des provisorischen Patentes stelle keine Rekurslegitimation dar. Weiter sei es den Rekurrenten nicht gelungen, eine besondere\nBetroffenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP geltend zu machen. Aus der fehlenden Rekurslegitimation ergebe sich, dass keine aufschiebende Wirkung vorliegen könne und\ndas angefochtene provisorische Patent gültig sei. Der Patentinhaber verhalte sich bei\nder momentanen Führung des „E.___“ gesetzeskonform.\n- Die (wiederholte) Erteilung von provisorischen Patenten sei eine gängige Vorgehensweise von politischen Gemeinden im Kanton St.Gallen. Die Ausstellung des provisorischen Patentes sei unter der Bedingung erfolgt, dass der Patentinhaber bis 30. Juni\n2016 den Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention zu absolvieren habe. Die Erteilung eines provisorischen Patentes mit Auflagen von Seiten der\nVorinstanz sei rechtens und entspreche der Praxis der st.gallischen Gemeinden.\n- Der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei unbegründet und unverhältnismässig. Die Erteilung eines provisorischen Patentes sei rechtens und die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes erfordere nicht ausschliesslich ein definitives\nbzw. ordentliches Patent. Die Ausstellung eines provisorischen Patentes stelle keinen\nGrund dar, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Weiter sei der zweite geltend gemachte Grund für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich die „unqualifizierte Betriebsführung“ des Patentinhabers, unwahr; das Gegenteil werde in der Eingabe des Rekursgegners vom 10. März 2016 umfassend erläutert. Es resultiere somit, dass die Rekurrenten keine konkreten Interessen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen besitzen würden. Diesem Umstand gegenüber zu stellen sei das\ngesetzeskonforme Führen des „E.___“ durch den Patentinhaber und die Sicherstellung von dessen Existenz. Zudem wäre die sofortige Einstellung jeglicher gastgewerblicher Tätigkeit unverhältnismässig.\n\nSeite 10/19\n- Die Kostenverlegung sei nach Art. 94 ff. VRP vorzunehmen. Somit würden die ausseramtlichen Kosten bei der Abweisung des Rekurses zu Lasten der Rekurrenten\ngehen; zudem sei dem Rekursgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nErwägungen\n\n1. Ob auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, ist von\nAmtes wegen zu prüfen.\n\n1.1. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist nach Art. 43bis VRP i.V.m. Art. 21 Bst. cter des Geschäftsreglementes\nder Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) gegeben. Der Rekurs wurde\nzudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nVRP). Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen die Prüfung der Rekursberechtigung der Rekurrenten, welche vom Rekursgegner bestritten wird.\n\n1.2. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der\nÄnderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als\nirgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen\nbetroffen sind. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Streitsache grundsätzlich gegenstandslos (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003,\nRz. 394 ff.; Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und\ndas Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, 145 f.;\nGVP 1998 Nr. 9, GVP 1997 Nr. 64 und GVP 1996 Nrn. 59/60).\n\n"}