{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:57", "Checksum": "80fc536602aba0e06786b4b7ffd30a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03\nRegeste:\nAufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\n Seite 8/19\n2015 getan habe. Der Patentinhaber könne sich somit auf jeden Fall auf den Vertrauensschutz berufen und die provisorische Patenterteilung vom 19. Januar 2016 habe Gültigkeit.\n- Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Rekurrenten nicht rekurslegitimiert\nseien. Werde die Rekurslegitimation bejaht, sei festzuhalten, dass die Erteilung provisorischer Patente der Praxis entspreche. Der Patentinhaber habe unter Annahme\nder geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mit dem Wissen der Vorinstanz zweimal ein provisorisches Patent wegen des sehr professionellen Betriebs des Restaurants erhalten. Weiter sei zu betonen, dass – abgesehen von den Rekurrenten –\nsämtliche Bewohner der Überbauung und Anwohner bislang keine Beanstandungen\nbezüglich angeblicher Lärmimmissionen gemacht hätten. In jedem Fall geniesse der\nPatentinhaber Vertrauensschutz bezüglich der provisorischen Patenterteilung.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 beantragte die Vorinstanz, dass der Rekurs abzuweisen und auf den Erlass eines Nutzungsverbotes zu verzichten sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus:\n\n- Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung als „provisorische Patenterteilung“\nhabe keine rechtliche Wirkung und diene nur als Hinweis an den Patentinhaber, dass\ndie Absolvierung des Vorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention erwartet werde. Der Patentinhaber erfülle die Voraussetzungen für die Patenterteilung (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 GWG) ohnehin und habe damit einen Anspruch auf die Patenterteilung. Die provisorische und eng befristete Patenterteilung stelle sicher keinen Nachteil für die Rekurrenten dar.\n- Die Rekurrenten brächten vor, dass die baulichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den Jahren 1986 und 1988 sei zuerst die Baubewilligung für den Bau von drei\nMehrfamilienhäusern und hernach für das Mehrfamilienhaus B erteilt worden. Auch\nwenn die Pläne nicht nach den heutigen Anforderungen erstellt worden seien, ergebe\nsich aus den Plänen ohne weiteres, dass ein Restaurant und eine Aussenwirtschaft\nbewilligt worden seien. Die Fläche des Restaurants im Gebäudeinnern entspreche\nder heutigen Betriebsfläche und die Aussenwirtschaft sei auf der noch heute bestehenden, eigens dafür geschaffenen befestigten Fläche erstellt worden. Einschränkungen der Betriebszeiten seien in der Baubewilligung – wie damals üblich – nicht\nenthalten. Es bestehe daher keine Grundlage, diese im Patent über die gesetzlichen\nVorgaben nach Art. 16 GWG einzuschränken. Für die Berechnung der erforderlichen\nAnzahl Parkplätze sei nicht das Baureglement vom 18. Dezember 2012 massgebend.\nDie Parkplätze seien in den Jahren 1986 und 1988 bewilligt worden und es gebe\nkeinen Anlass, diese aufgrund der geänderten Rechtslage in Frage zu stellen.\n- Die Rekurrenten machten weiter geltend, dass der Betrieb des Gartenrestaurants die\nNachtruhe störe. Für die Gartenwirtschaft liege keine baurechtliche Beschränkung\nder Betriebszeiten vor, weshalb auch im Patent keine Einschränkung der Betriebszeiten verfügt werden könne.\n- Nachdem die Betriebsführung des Patentinhabers einzig durch die Rekurrenten beanstandet werde, bestehe keine Grundlage, die Patenterteilung zu verweigern oder\nden Patentinhaber zu verwarnen.\n- Die Rekurrenten beantragten schliesslich, dass die gastwirtschaftliche Tätigkeit per\nsofort einzustellen sei. Ein sofortiges und umfassendes Nutzungsverbot sei nicht angezeigt und widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n\nH. Mit Eingabe vom 21. März 2016 verzichtete der Rechtsvertreter der\nRekurrenten auf die Einreichung einer Replik. Der Rekursgegner gestehe in\nseiner Stellungnahme vom 10. März 2016 ein, dass ihm die Absolvierung des\nVorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention als Voraussetzung für die Patenterteilung fehle. Es werde um raschen Entscheid über\nden Rekurs und die darin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen ersucht.\n\nSeite 9/19\nI. Mit Duplik vom 4. April 2016 hielt der Rechtsvertreter des Rekursgegners an den Rechtsbegehren vom 10. März 2016 fest und stellte folgende\nAnträge zum Verfahren:\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gemäss Art. 51 Abs. 2 VRP sei zu\nentziehen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n\n"}