{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:57", "Checksum": "80fc536602aba0e06786b4b7ffd30a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03\nRegeste:\nAufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\n Seite 7/19\n- Die Rekurrenten machten Lärmimmissionen durch den Betrieb des „E.___“ als Rekurslegitimation für die Aufhebung des provisorischen Patentes geltend. Diese Legitimation sei nicht gegeben. Die Patentvoraussetzungen knüpften nicht an das Erfordernis an, dass gewisse Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten werden müssten.\nAuch der Verlust des Patentes nach Art. 13 Abs. 2 GWG knüpfe nicht an besagtes\nErfordernis an. Angebliche Lärmimmissionen seien nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin sei es den Rekurrenten nicht gelungen, eine besondere\nBetroffenheit namhaft zu machen, geschweige denn zu belegen, dass die Erteilung\ndes Patentes sie mehr betreffe als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit. Dies\nbedeute, dass die Rekurrenten nicht rekursberechtigt seien.\n- Aufgrund des provisorischen Patentes bestehe das Restaurant bereits. Es durch eine\nvorsorgliche Massnahme zu schliessen, wäre unverhältnismässig und würde die wirtschaftliche Existenz des Patentinhabers zerstören.\n- Die (wiederholte) Ausstellung von provisorischen Patenten werde von zahlreichen\npolitischen Gemeinden vorgenommen und sei weit verbreitet. Deshalb stelle die Erteilung eines provisorischen Patentes durch die Vorinstanz keinen Einzelfall dar, sondern entspreche der gängigen Praxis im Kanton St.Gallen (vgl. VGE B 2008/90). Andere Kantone würden diese Bewilligungsart auch kennen. Sollte die Erteilung provisorischer Patente durch die politischen Gemeinden gesetzeswidrig sein, sei der Patentinhaber in jedem Fall berechtigt, die gesetzeswidrige Praxis, die Dritten im Kanton\nSt.Gallen bislang zuteil geworden sei, auch für sich zu verlangen.\n- Die Rekurrenten brächten ausschliesslich baurechtliche Gründe vor, die für den Entzug des Patentes sprechen würden. Diese Gründe hätten mit dem vorliegenden Verfahren um Erteilung eines provisorischen Patentes nichts zu tun. Im Folgenden werde\ndennoch auf die jeweiligen Ausführungen eingegangen.\n- Der Patentinhaber habe im Gesuch vom 25. Februar 2015 um Erteilung des Patentes für\neinen Betrieb angegeben, dass das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen sei und die üblichen Schliessungszeiten nach Art. 16 GWG vorgesehen seien. Mit Wissen der Vorinstanz\nhabe der Rekurrent angenommen, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Öffnungszeiten und Alkoholausschank anwendbar seien. Die Bewilligung sei daraufhin\nerteilt worden und weil die Betriebsführung einwandfrei gewesen sei, habe die Vorinstanz am\n19. Januar 2016 ein zweites provisorisches Patent ausgestellt. Alle Patentvoraussetzungen\nseien erfüllt gewesen und seien dies im Übrigen immer noch.\n- Ein allfälliges Baubewilligungsverfahren sei nicht Teil des Verfahrens um die Erteilung oder\nden Verlust eines provisorischen Patentes. Das Gleiche gelte für das angebliche Fehlen einer\nBaubewilligung für eine Gartenwirtschaft. Zum Vorhandensein der Gartenwirtschaft und deren Nutzung durch den Patentinhaber sei festzuhalten, dass bereits die erste Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes für das „G.___“ eine Kopie aus dem Grundbuchplan\nenthalte, worin eine Gartenwirtschaft eingezeichnet sei. Diese Gartenwirtschaft werde seit\njeher von den jeweiligen Restaurantbetreibern für Gäste benutzt.\n- Bezüglich der Gartenwirtschaft und des zitierten Bundesgerichtsentscheides sei anzumerken,\ndass dieses Urteil unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse gefällt worden sei. Es habe sich\num eine „Gastwirtschaft in einem Hinterhof inmitten des bewohnten Ortszentrums“ gehandelt.\nDie Lage jener Gartenwirtschaft sei nicht mit der vorliegenden Gartenwirtschaft zu vergleichen, weil diese zur Strasse hin gerichtet sei. Obwohl das Bundesgericht Betriebszeiten von\neiner Gartenwirtschaft bis 19.00 Uhr als rechtmässig bezeichne (BGE 1A.139/2002 vom\n5. März 2003), handle es sich um einen Extremfall und es müssten die konkreten örtlichen\nVerhältnisse in Betracht gezogen werden. Die Nachtruhe in der Politischen Gemeinde Z.___\ngelte ab 22.00 Uhr, was für die Öffnungszeiten der Gartenwirtschaft massgebend sei. Die\nForderung, die Gartenwirtschaft um 19.00 Uhr zu schliessen, sei unverhältnismässig.\n- Im vorliegenden Fall könne sich der Patentinhaber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) berufen. Dabei seien kumulativ folgende Voraussetzungen notwendig: das Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage, das Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und die Vertrauensbetätigung.\nDie Vertrauensgrundlage sei durch das Vorhandensein von zwei provisorischen Patenten\nohne weiteres gegeben. Auf Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden könne sich\nnur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt habe. Die Vertrauensgrundlage sei bei Adressaten von Verfügungen – wie im vorliegenden Fall – anzunehmen. Schliesslich sei eine Vertrauensbetätigung notwendig, u.a. mit dem Tätigen von Investitionen, was der\nPatentinhaber aufgrund der Ausstellung von zwei provisorischen Patenten seit dem 9. März\n\n"}