{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:57", "Checksum": "80fc536602aba0e06786b4b7ffd30a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03\nRegeste:\nAufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\n Seite 6/19\nder Immissionen bemüht hätte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit von C.___ bestünden die Rekurrenten aber auf einer Schliessung des Gartenrestaurants um 19.00 Uhr\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung.\n- Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a GWG habe der Patentinhaber dafür zu sorgen, dass die\nNachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werde. Dazu gehörten einerseits die Lärmimmissionen und andererseits u.a. die stinkenden Abfälle, die\nC.___ regelmässig gegen jede feuerpolizeilichen und hygienischen Vorschriften in\nder Tiefgarage einlagere. Trotz mehrfachen Hinweisen nehme C.___ seine Verantwortung nicht wahr. Er sei deshalb zu ermahnen und es sei ein allfälliges definitives\nPatent, wenn denn der Gesuchsteller die entsprechenden Voraussetzungen einmal\nerfüllen sollte, höchstens probeweise für ein weiteres Jahr zu erteilen.\n\nF. Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Rekursgegner C.___,\nvertreten durch RA D.___, seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.\n2. Soweit darauf eingetreten werden kann, sei der Rekurs vom 29. Januar 2016\ngegen die provisorische Patenterteilung abzuweisen.\n3. Vom Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei abzusehen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten.\n\nZur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n\n- Im Laufe des letzten Jahres hätten die Rekurrenten behauptet, die Lärmimmissionen\ndes „E.___“ seien unverhältnismässig. Diese Behauptung sei durch eine Umfrage des\nPatentinhabers entkräftet worden, in der alle Bewohner der betreffenden Überbauung\nangegeben hätten, dass die Lärmimmissionen durch die Gäste nicht stören würden;\nReklamationen von weiteren Anwohnern seien nicht bekannt. Es sei auch nichts bekannt von angeblich störenden Rauchern, von Gästen, die spät abends das Restaurant verlassen und übermässigen Lärm verursachen würden, sowie von übermässigen Lärmimmissionen wegen der Gartenwirtschaft. Dies deute darauf hin, dass sich\neinzig die Rekurrenten an angeblichen Lärmimmissionen stören würden und ihre\nLärmempfindlichkeit unverhältnismässig ausgeprägt sei. Das „E.___“ sei in Z.___\nsehr beliebt und die Bevölkerung schätze es, dass der engagierte Patentinhaber zur\nBelebung des Dorfes beitrage.\n- Am 19. Januar 2016 habe die Vorinstanz dem Patentinhaber ein zweites Mal ein provisorisches Patent erteilt, da derselbe – abgesehen von der Absolvierung des Vorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention – alle Patentvoraussetzungen erfüllt habe. Der Patentinhaber werde den Kurs im ersten Halbjahr 2016 absolvieren. Im Patent werde festgehalten, dass nicht ständige Plätze in der Gartenwirtschaft zur Verfügung stünden, dass die ordentliche Schliessungszeit von Mitternacht\nbis 05.00 Uhr gelte und dass die baurechtlichen Voraussetzungen, die Räume als\nGastwirtschaft zu nutzen, erfüllt seien.\n- Der Patentinhaber habe bisher nie gegen feuerpolizeiliche und hygienische Vorschriften verstossen. Abfälle seien immer korrekt gelagert worden; konkret würden Abfälle\n– in Absprache mit dem Hauswart – jeweils am Mittwochabend für die Abfallentsorgung am Donnerstagmorgen bereitgestellt. Die Gäste würden ihre Fahrzeuge stets\nkorrekt parken und hätten nie die Zufahrt zur Tiefgarage der Überbauung verstellt.\nDie Gartenwirtschaft werde stets um 22.00 Uhr geschlossen. Die Rekurrenten würden die Vorgänge um den Betrieb des Restaurants ständig beobachten und sodann\nbeanstanden. Dieses Verhalten sei nicht zu rechtfertigen und stehe im Widerspruch\nzur Tatsache, dass sämtliche Bewohner der Überbauung und die Anwohner nichts\ngegen den Betrieb des Restaurants einwenden würden. Entsprechend seien die Aussagen der Rekurrenten nicht glaubwürdig.\n\n"}