{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. 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Die Rekurrenten\nbehielten sich ausdrücklich vor, auf Café-Schliessungszeiten zu bestehen.\nDie Rekurrenten wären unpräjudizierlich bereit, eine Schliessungszeit um 22.00 Uhr\nhinzunehmen. Wolle der Pächter aber die allgemeinen Schliessungszeiten gemäss\nGWG ausnutzen, sei dafür ein Baugesuch zu verlangen. Der Betrieb einer Pizzeria\nmit Alkoholausschank bis Mitternacht oder am Wochenende bis 01.00 Uhr sei jedenfalls nicht mehr durch die ursprüngliche Baubewilligung für ein Café ohne Alkoholausschank abgedeckt. Eine solche Verlängerung der Öffnungszeiten sei regelmässig\nmit einer Zunahme der Immissionen verbunden. Es liege deshalb eine wesentliche,\nbaubewilligungspflichtige Änderung der Nutzung vor (Art. 78 Abs. 2 Bst. o des Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt BauG]). Inwiefern einem solchen Baugesuch entsprochen werden könnte, wäre sodann im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.\nEs sei diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gastwirtschaftsbetrieb in\neiner Wohnüberbauung mit einer grossen Zahl Wohnungen liege, weshalb von einer\nentsprechenden Lärmempfindlichkeit auszugehen sei. Störend seien insbesondere\nauch die Raucher, die sich im Freien aufhalten (Rauchertischchen) und dort ihre Gespräche in unverminderter Lautstärke weiterführen würden, der Betrieb des Gartenrestaurants sowie die Gäste, die spät abends das Restaurant verlassen und vom\nPächter nicht zur Ruhe angehalten würden.\n- Weiter werde im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein, ob die bestehenden 5 Besucherparkplätze für das ursprüngliche Café mit 43 Sitzplätzen auch für einen Gastwirtschaftsbetrieb mit 78 Innensitzplätzen und zusätzlichen Aussensitzplätzen genügten. Das kommunale Baureglement verweise diesbezüglich auf die VSS-Normen, die\neinen Parkplatz je 5 Sitzplätze verlangten, was bereits für die 78 Innensitzplätze einen\nParkplatzbedarf von mindestens 16 Besucherparkplätzen ergäbe. Weiterer Bedarf\nkomme für die Gartenwirtschaft hinzu. Dass eine solche Zahl Besucherparkplätze erforderlich sei, habe sich vergangenen Samstag gezeigt, als die Pizzeria voll gewesen\nsei und insgesamt 38 Besucher-PW’s an allen Ecken und Enden gestanden seien\nund nicht zuletzt auch die Zufahrt zur Tiefgarage der Überbauung verstellt hätten.\n- In der Baubewilligung und in den zugehörigen Unterlagen finde sich kein Hinweis auf\neine Gartenwirtschaft. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass für eine Gartenwirtschaft nie eine Baubewilligung erteilt worden sei, weshalb diesbezüglich ein\nBaugesuch einzufordern sei. Mit Email vom 9. Dezember 2015 verweise die kommunale Bausekretärin auf das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welches ein Gartenrestaurant für das Café vorsehe. Ein solches Reglement könne eine\nBaubewilligung nicht ersetzen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass laut Aufteilungsplan vom Jahr 1988 (die angeblichen Aufteilungspläne vom Jahr 1991 seien offenbar\nnicht unterzeichnet) das Gartenrestaurant viel kleiner gewesen sei, als dasselbe\nheute benutzt werde. Die Anlage von 44 Plätzen wäre gemäss Plan vom Jahr 1988\nnicht möglich gewesen. Das Gartenrestaurant sei denn auch von den bisherigen\nPächtern nur mit ca. 20 Plätzen verteilt auf 5 Tische betrieben worden. Eine Erweiterung auf 44 Plätze stelle somit ebenfalls eine erhebliche, baubewilligungspflichtige\nErweiterung dar. Das Gleiche gelte für die beiden Rauchertische beim Eingang.\n- Bezüglich Gartenrestaurant und Rauchertischchen sei es offensichtlich, dass die\nNachtruhe in der Wohnüberbauung gestört werde. Es werde diesbezüglich auf den\nBundesgerichtsentscheid 1C_440/2008 Erw. 4.2 verwiesen: \"Die vorgesehene, um\n22.00 Uhr endende Betriebszeit ist angesichts der Lage der umstrittenen Gastwirtschaft in einem Hinterhof in Mitten des bewohnten Ortszentrums … mit Blick auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung sogar eher als grosszügig einzustufen. So wurden bei einer Gartenwirtschaft Betriebszeiten bis 19.00 Uhr als rechtmässig bezeichnet\". Die Rekurrenten hätten sich versuchsweise und unpräjudizierlich mit einer\nSchliessungszeit des Gartenrestaurants (inkl. Rauchertischchen) um 22.00 Uhr einverstanden erklären wollen, wenn sich der Pächter um eine allgemeine Verminderung\n\n"}