{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-03_2016-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=90&type=1563347022&cHash=aa9db2e6b329ec5330851b6b84cecba1", "Checksum": "38fd7f9c9ab40f5a50a02740300f468c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:57", "Num": ["VD/G-16.03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:57", "Checksum": "80fc536602aba0e06786b4b7ffd30a50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 29.04.2016 VD/G-16.03\nRegeste:\nAufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt.\n\n- Die Rekurrenten seien Eigentümer und Bewohner der Wohnung im zweiten Stock\nüber dem „E.___“. Seit C.___ den Betrieb führe, litten die Rekurrenten an den Immissionen aus dessen rücksichtsloser Betriebsführung. Insbesondere könnten sie regelmässig auch nach 22.00 Uhr nicht schlafen, weil C.___ trotz unverändertem Anschlag\nam Eingang (Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr) regelmässig bis über Mitternacht hinaus\nwirte (im Sommer auch im Gartenrestaurant) und die Gäste nicht zur Rücksichtnahme\nanhalte. Sie seien durch die Betriebsführung durch einen unqualifizierten und wohl\nauch charakterlich ungeeigneten Gastwirt unmittelbar in ihren Interessen berührt und\ndamit auch ohne weiteres zum Rekurs legitimiert. Entsprechend seien die Rekurrenten bereits am 11. Dezember 2015 mit ihren Beschwerden schriftlich an die Vorinstanz gelangt und hätten – wenn überhaupt – eine Patenterteilung nur unter Auflagen beantragt. Die Rekurrenten seien damals noch davon ausgegangen, dass C.___\ninzwischen die Voraussetzungen für ein definitives Patent erfülle; laut angefochtenem\nPatent erfülle C.___ die entsprechenden Voraussetzungen aber immer noch nicht.\n- Das GWG kenne keine provisorischen Patente. Jede Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes erfordere ein definitives bzw. ordentliches Patent. Die Rekurrenten erachteten es als unerhört, dass die Vorinstanz C.___ ein zweites provisorisches Patent\nerteilt habe. Das angefochtene provisorische Patent sei deshalb aufzuheben. Die Rekurrenten litten nun schon seit bald einem Jahr unter der unqualifizierten Betriebsführung durch C.___. Es sei mittels vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 58 i.V.m. Art.\n18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im „E.___“ per sofort einzustellen\nsei bis ein rechtskräftiges Patent vorliege. Das gebiete sich nur schon aus dem\nGrundsatz, dass ein Rekurs gemäss Art. 51 VRP aufschiebende Wirkung habe und\ndementsprechend das provisorische Patent keine Wirkung entfalte, weshalb C.___\nseit 1. Januar 2016 illegal wirte. Ferner seien aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen\ndie Vorinstanz angezeigt.\n- Gemäss Vorinstanz seien die baurechtlichen Voraussetzungen, um die Räume als\nGastwirtschaft zu nutzen, erfüllt. Dies treffe so nicht zu. Laut den Baugesuchsunterlagen aus dem Jahr 1988 sei der Gastwirtschaftsbetrieb als Café ohne Alkoholausschank bewilligt worden. Das Baugesuch habe nur das eigentliche Café mit ca. 43\nSitzplätzen umfasst, nicht aber den kleinen Saal im hinteren Teil, der mit der Zeit mit\nzusätzlichen ca. 35 Sitzplätzen ebenfalls für das Café umgenutzt worden sei; auch\neine Gartenwirtschaft sei nie bewilligt worden. Irgendwann sei das Café in eine Piz-\n\n"}