6. 6.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen, wobei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die Entscheidgebühr anzurechnen ist. Der Rekurrent hat somit noch den Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. 6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden dem Rekurrenten keine ausseramtlichen Kosten entschädigt (Art. 98bis VRP).