Zudem sind wie bereits mehrfach erwähnt im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG nur Verstösse massgebend, die „in den letzten zwei Jahren“ begangen wurden. Der Rekurrent wird also nach Ablauf dieser Frist erneut ein Patentgesuch einreichen können, so dass die Auswirkungen der angefochtenen Verfügung zeitlich begrenzt sind. Die Verwaltungsmassnahme steht somit in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen, die dem Rekurrenten auferlegt werden und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.