5.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt auch, dass die Verwaltungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen steht, die dem Rekurrenten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall hat die Verweigerung des Patentes keine schwerwiegenden Auswirkungen für den Rekurrenten. Das Patent für den Betrieb des Rekurrenten lautet seit der Eröffnung am 1. September 2015 auf die Geschäftsführerin D.___. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass dieses Patent von der Vorinstanz nicht erneuert werden würde, so dass der Rekurrent seinen Betrieb