Es ist keine andere Massnahme als die (befristete) Verweigerung des Patentes erkennbar, mit der die Einhaltung der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufgezählten gesetzlichen Vorschriften gleich wirksam gefördert werden kann. Die Verweigerung des Patentes wirkt sich vor allem präventiv aus, indem der Rekurrent dazu gebracht wird, zukünftig solche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, damit er sich nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG erwähnten zweijährigen Frist erneut um ein Patent bewerben kann.