5.3. Die Nichterteilung des Patentes für einen Betrieb muss ferner mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.