5.2. Die Nichterteilung des Patentes für einen Betrieb ist im Sinn der präventiven Kontrolle grundsätzlich geeignet, den in Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG aufgezählten gesetzlichen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen und den Schutz der betroffenen Polizeigüter zu gewährleisten.