4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurrent seinen Cousin dabei unterstützen wollte, in der Schweiz ein offensichtlich unzulässiges Asylgesuch einzureichen. Er verstiess damit in schwerwiegender Weise gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG.