auf ein Asylgesuch seines Cousins ebenfalls nicht eintreten würde. Der Rekurrent versuchte also seinem Cousin das Einreichen eines offensichtlich aussichtslosen Asylgesuchs in der Schweiz zu ermöglichen. Ein solcher versuchter Missbrauch des Asylrechtes stellt einen schwerwiegenden Verstoss im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG dar. Hinzukommt, dass ein erheblicher Verdacht besteht, dass der Rekurrent seinem Cousin gar nicht das Einreichen eines (offensichtlich aussichtslosen) Asylgesuchs, sondern den illegalen Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen wollte.