Aus dem Strafbefehl ergibt sich weiter, dass das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf ein Asylgesuch dieses Cousins nicht eingetreten war, weil die Zuständigkeit beim Erstasylland Ungarn liege. Es muss dem Rekurrenten, der selber aus Syrien stammt, angesichts der aktuellen Medienberichterstattung über die Zuständigkeit für Asylgesuche von syrischen Flüchtlingen völlig klar gewesen sein, dass die Schweiz gestützt auf die Dublin-Assozie- rungsabkommen (vgl. Art. 21 des Asylgesetzes [SR 142.31]) auf ein Asylgesuch seines Cousins ebenfalls nicht eintreten würde.