Gemäss den Ausführungen im Strafbefehl vom 20. Januar 2015 hat der Rekurrent gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe seinen Cousin zu Asylzwecken in die Schweiz begleitet. Der Rekurrent wollte also seinem Cousin offenbar ermöglichen oder zumindest erleichtern, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Aus dem Strafbefehl ergibt sich weiter, dass das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf ein Asylgesuch dieses Cousins nicht eingetreten war, weil die Zuständigkeit beim Erstasylland Ungarn liege.