Dem Rekurrenten ist zu entgegen, dass bereits der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass „die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet“. Das Erfordernis, dass der Verstoss hochwertige Rechtsgüter betreffen muss, ergibt sich bei Art. 63 AuG somit schon aus dem Gesetz.