Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG bezweckt in diesem Sinn einen nicht auf dem Ver- schuldens- sondern auf dem Erfolgsprinzip beruhenden Schutz wichtiger Polizeigüter – vorab der öffentlichen Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit –, weshalb es im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, dass der Rekurrent „nur“ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Seite 9/13 4.4. Der Rekurrent verweist weiter auf die Rechtsprechung zum Begriff des schwerwiegenden Verstosses in Art. 63 AuG, wonach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Verstoss gegen hochwertige Rechtsgüter voraussetze.