inhaber das Rauchverbot nach Art. 52quater Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1) in seinem Gastwirtschaftsbetrieb nicht durchsetzt, weil er das Rauchverbot ablehnt, oder weil er sich gegen seine rauchenden Gäste nur nicht durchsetzen kann. Der Beweggrund des Patentinhabers ist allenfalls auf der Ebene der Verhältnismässigkeit der Massnahme von Bedeutung, nicht aber bei der Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG erfüllt ist.