Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ebenfalls auf dem Verschuldensprinzip beruht. Als gewerbepolizeiliche Bestimmung will Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG jedoch die einwandfreie gastgewerbliche Betriebsführung sicherstellen und zwar unabhängig davon, ob dem Patentinhaber der Verstoss gegen Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden- oder der Wirtschaftspolizei als Verschulden vorgeworfen werden kann. Aus gewerbepolizeilicher Sicht ist ein Einschreiten gegen solche Verstösse auch dann nötig, wenn der Patentinhaber subjektiv gar nicht in der Lage ist, die Vorschriften zu erfüllen. So ist es zum Beispiel irrelevant, ob ein Patent-