Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bestrafung des Rekurrenten nach Art. 116 Abs. 1 AuG einen schwerwiegenden Fall im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG weder zwingend einschliesst noch ausschliesst. Die Frage, ob ein schwerwiegender Fall vorliegt kann nicht allein aufgrund der angewendeten Strafbestimmung des AuG entschieden werden, sondern ist nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen. 4.3. Der Rekurrent verweist darauf, dass er lediglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei, was zeige, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Verschulden als gering eingestuft hätten.