Da ein wiederholter leichter Fall nach Art. 116 Abs. 2 AuG klar in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG fällt und damit feststeht, dass nicht nur schwere Fälle im Sinn von Art. 116 AuG zur Verweigerung oder dem Entzug des Gastwirtschaftspatentes Seite 8/13 führen können, setzt aus gesetzessystematischen Gründen auch der schwerwiegende Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG nicht zwingend einen schweren Fall nach Art. 116 AuG voraus.