Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art. 116 AuG kann nämlich nicht eindeutig in die Zweiteilung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG (schwerwiegend – nicht schwerwiegend) eingeordnet werden. Oder anders herum formuliert: der schwerwiegende Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG umfasst zwar zwingend alle Fälle von Art. 116 Abs. 3 AuG, beschränkt sich aber nicht auf diese. Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG behandelt den wiederholten Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes gleich wie den schwerwiegenden Verstoss. Da ein wiederholter leichter Fall nach Art. 116 Abs. 2 AuG klar in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst.