Daraus folgt zum einen, dass ein leichter Fall im Sinn von Art. 116 Abs. 2 AuG kein schwerwiegender Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG sein kann, während ein schwerer Fall nach Art. 116 Abs. 3 AuG immer auch ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ist. Zum anderen folgt daraus aber auch, dass sich im vorliegenden Fall aus der straf- bzw. ausländerrechtlichen Gewichtung kein direkter Rückschluss auf die Frage ziehen lässt, ob ein schwerwiegender Verstoss nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG vorliegt. Der „mittlere“ Fall aus der Dreiteilung nach Art.