Grundsätzlich stünde es dem kantonalen Gesetzgeber frei, den Begriff des schwerwiegenden Verstosses gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes selber zu umschreiben und zum Beispiel auch einen leichten Fall im Sinn von Art. 116 Abs. 2 AuG als schwerwiegend im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG zu definieren. Wenn der kantonale Gesetzgeber aber wie im Fall von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG darauf verzichtet, den Begriff des schwerwiegenden Verstosses näher zu umschreiben, rechtfertigt es sich, die Gewichtung eines Verstosses nach Art. 116 AuG auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG zu berücksichtigen. Daraus folgt zum einen, dass ein leichter Fall im Sinn von Art.