4.2. Die Strafe für den „Normalfall“ ist in Art. 116 Abs. 1 AuG geregelt. Im Weiteren enthält Art. 116 AuG in Abs. 2 eine Strafminderung für den leichten Fall und in Abs. 3 eine Strafverschärfung für qualifizierte Fälle. Art. 116 AuG unterscheidet somit hinsichtlich des Strafrahmens zwischen leichten, mittleren und schweren Fällen. Demgegenüber setzt Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG voraus, dass entweder ein wiederholter oder ein schwerwiegender Verstoss gegen eine Vorschrift des Fremdenpolizeirechtes vorliegt. Die beiden Bestimmungen verwenden also nicht identische Kriterien bzw. sie beruhen nicht auf der gleichen Einteilung.