Dabei konnte sich der Cousin des Rekurrenten nur mit einer österreichischen Asylkarte ausweisen und war weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines zur Einreise in die Schweiz erforderlichen Visums. Gemäss Bescheid bzw. Spruch des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war auf das Asylgesuch vom Cousin des Rekurrenten nicht eingetreten worden, weil die Zuständigkeit beim Erstasylland Ungarn lag. Laut Strafbefehl war der Rekurrent