4.1. Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Januar 2015 folgt, dass der Rekurrent am 12. Dezember 2014 in Begleitung seines Cousins im Zug von Österreich kommend bei St.Margrethen in die Schweiz einreiste, wobei nach ihrer Ankunft beide Personen durch die Grenzwache kontrolliert wurden. Dabei konnte sich der Cousin des Rekurrenten nur mit einer österreichischen Asylkarte ausweisen und war weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines zur Einreise in die Schweiz erforderlichen Visums.