Der Rekurrent versuche mit dem nicht-existierenden Begriff „überschwer“ zu argumentieren, dass das begangene Delikt nicht schwerwiegend sei, da die Möglichkeit einer höheren Bestrafung bestehe. Werde dieser Argumentation gefolgt, gälte ein Delikt so lange nicht als schwerwiegend, bis der Strafrahmen voll ausgeschöpft sei. Seite 6/13 K. In der Folge verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Erwägungen