J. Mit Duplik vom 7. Januar 2016 führte die Vorinstanz Folgendes aus: Die Behauptung des Rekurrenten, eine Strafe von 20 Tagessätzen sei symbolischer Art, werde mit dem Hinweis auf Art. 116 Abs. 2 AuG und die Bestrafungspraxis im Ausländerrecht widerlegt. Die zwei zitierten Fälle seien indikativ dafür, dass im Ausländerrecht 20 Tagessätze durchaus als schwerwiegend zu betrachten seien. Der Rekurrent versuche mit dem nicht-existierenden Begriff „überschwer“ zu argumentieren, dass das begangene Delikt nicht schwerwiegend sei, da die Möglichkeit einer höheren Bestrafung bestehe.