I. Mit Replik vom 21. Dezember 2015 führte die Rechtsvertreterin Folgendes aus: − Der Rekurrent bezeichne sein Vergehen nicht als gering, sondern als eher gering, zumal dessen Strafe am unteren Rand der Strafzumessungsbandbreite liege. Nur weil es einen Fall gebe, in welchem die Förderung der rechtswidrigen Einreise mit 10 Tagessätzen bestraft worden sei, bedeute das noch lange nicht, dass der Rekurrent schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt habe.