Jedoch sei im vorliegenden Fall der „schwerwiegende Verstoss“ nicht mit diesem Deliktskatalog, sondern mit jenem der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu vergleichen, welche deutlich weniger gravierende Delikte beinhalten würden. Entsprechend sei der Massstab zur Beurteilung der Schwere des begangenen Verstosses deutlich tiefer anzusetzen, weshalb das vom Rekurrenten begangene Delikt als schwerwiegend im Sinn des Gesetzgebers zu qualifizieren sei. Schliesslich bestehe ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit werde gewahrt; dies gelte umso mehr, weil der Imbiss „C.___“ bereits über ein Patent verfüge.