63 Abs. 1 Bst. b AuG würden tatsächlich gravierende Umstände betreffen, die zu einer Verletzung hochwertiger Rechtsgüter führten, weil die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ einen ganzen Katalog an schweren Delikten beinhalte. Jedoch sei im vorliegenden Fall der „schwerwiegende Verstoss“ nicht mit diesem Deliktskatalog, sondern mit jenem der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu vergleichen, welche deutlich weniger gravierende Delikte beinhalten würden.