− Der Rekurrent versuche seine Auslegung des Begriffes „schwerwiegender Verstoss“ durch einen Vergleich mit der Rechtsprechung zu Art. 63 AuG zu stützen. So argumentiere er, dass ein schwerwiegender Verstoss hochwertige Güter betreffen und gravierender als ein erheblicher Verstoss sein müsse. Leider zitiere der Rekurrent Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG nicht vollständig; danach setze der Entzug einer Niederlassungsbewilligung voraus, dass „[…] der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet“.