− Der Rekurrent erkläre, diverse AuG-Strafbestimmungen (z.B. Art. 117 und Art. 118 AuG) beinhalteten höhere Strafandrohungen als Art. 116 AuG. Tatsächlich gebe es nur einen Tatbestand – nämlich Art. 116 Abs. 3 AuG –, der mit einer höheren Strafe bedroht sei; alle anderen auf natürliche Personen anwendbaren AuG-Straftatbe- stände hätten einen gleichen oder tieferen Strafrahmen. Zudem könnten fremdenpolizeiliche Normen nicht auf das AuG reduziert werden. Eine ganzheitliche Betrachtung beinhalte u.a. auch das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1; abgekürzt NAG), welches auch Strafbestimmungen beinhalte.