116 Abs. 2 AuG Gebrauch gemacht und auf einen leichten Fall befunden. Zudem zeige die Rechtsprechung, dass in ausländerrechtlichen Fällen durchaus tiefere Bestrafungen die Norm seien. So werde z.B. in BVGer C-50/2006 festgehalten, dass eine im Kanton St.Gallen wohnhafte Person wegen widerrechtlichem Aufenthalt und Stellenantritt ohne Bewilligung nur mit Busse von Fr. 300.-- bestraft worden sei; gemäss BVGer C-3127/2010 sei eine Person wegen des Versuchs, Personen mit gefälschten Identitätskarten in die Schweiz zu bringen, wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden.