H. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde was folgt ausgeführt: − Dem Rekurrenten werde nur die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c i.V.m Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG abgesprochen. Er sei mit Strafbefehl vom 20. Januar 2015 der Förderung der rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen worden. Der Umstand, dass der Rekurrent eines Vergehens und nicht einer Übertretung schuldig gesprochen worden sei, schliesse per definitionem einen geringen Verstoss aus. Hätte die Strafverfolgungsbehörde nur eine symbolische Strafe aussprechen wollen, hätte sie von Art. 116 Abs. 2