62 Bst. c AuG) genügt allerdings ein erheblicher oder wiederholter Verstoss […] nicht, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss in schwerwiegender Weise erfolgt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG), also gravierender ist.“ - Urteil 2C_446/2014 des Bundesgerichtes vom 5. März 2015: „Ein schwerwiegender Verstoss […] liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.“ - Bundesgerichtsentscheid BGE 137 II 297: