− Der Terminus „Verstoss in schwerwiegender Weise“ finde sich im Ausländerrecht auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Aus der Rechtsprechung folge, dass ein Verstoss in schwerwiegender Weise nicht nur hochwertige Rechtsgüter betreffen müsse, sondern auch gravierender als ein erheblicher Verstoss sein müsse, was somit bestätige, dass es nebst leichten und schwerwiegenden Verstössen auch eine grosse Bandbreite an mittleren Verstössen gebe: - Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 3. Dezember 2010 (OG V 10 48, E. 3b): „Im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen (vgl. Art.