116 Abs. 2 AuG eingestuft werde, nicht eo ipso ein schwerwiegender Verstoss sei. Vielmehr gebe es nicht nur leichte und schwerwiegende Verstösse, sondern auch mittlere Verstösse, welchen mit der entsprechenden Bemessung der Tagessätze Rechnung getragen werde. Läge ein schwerwiegender Verstoss gegen Art. 116 Abs. 1 AuG vor, wäre der Rekurrent entweder mit einer deutlich höheren Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden.