− Art. 116 AuG enthalte verschiedene Strafandrohungen: Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe i.V.m. Geldstrafe; entsprechend sei zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Verschulden zu unterscheiden. Die Vorinstanz schliesse aus Art. 116 Abs. 2 AuG e contrario, dass ein schwerwiegender Verstoss vorliege, weil der Rekurrent nicht nur mit einer Busse, sondern zusätzlich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden sei. Diese Argumentation befremde, weil ein Verstoss, der nicht als leicht im Sinn von Art. 116 Abs. 2 AuG eingestuft werde, nicht eo ipso ein schwerwiegender Verstoss sei.