Das rechtswidrige Verhalten des Rekurrenten habe einzig darin bestanden, mit seinem Cousin im Zug von Österreich in die Schweiz zu fahren. Weder habe der Rekurrent versucht, Personen oder Behörden zu täuschen noch habe er bei der Polizei falsche Angaben über das eigene Vorhaben gemacht. Bei der Person, welcher der Rekurrent die Einreise in die Schweiz erleichtert habe, habe es sich zudem um ein Familienmitglied gehandelt, also nicht um einen Fremden, welcher dem Rekurrenten noch Geld bezahlt hätte oder Ähnliches.